AIBAU - IFS Seminar - Vortrag Matthias Zöller

IfS – AIBau Dialog Bauschäden | Bisherige Veranstaltungen

11. IfS-AIBau Dialog Bauschäden

Die Empfehlungen des AK I / VI, 10. Deutscher Baugerichtstag 2025,
Hintergründe und Erläuterungen

Der 10. Deutsche Baugerichtstag am 23. und 24. Mai 2025 hat im Arbeitskreis I / VI Empfehlungen erarbeitet, die jeweils eine „überwältigende“ Zustimmung erfahren haben.

Die Empfehlungen können unter https://baugerichtstag.de/ bzw. direkt unter https://baugerichtstag.de/wp-content/uploads/2025/05/Empfehlung.pdf heruntergeladen werden. Sie setzen die Arbeit des Arbeitskreises V / VI zum 9. Deutschen Baugerichtstag 2023 fort.

Der Impulsvortrag fasst die wesentlichen Inhalte der Empfehlungen zusammen und erläutert die Hintergründe, die zu den ggfls. auf den ersten Blick teilweise unverständlichen Ergebnissen geführt haben.

Dabei befassen sich die ersten vier Empfehlungen mit der Funktion und mit Standards von Werkleistungen, ohne dabei Bezug auf z. B. DIN-Normen oder auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik a.R.d.T. zu nehmen.

Erst die 5. Empfehlung geht auf den Standard in technischen Empfehlungen ein und dreht die bisherige Praxis um. Bislang wurde eine Abweichung von z. B. DIN-Normen (negativ) als Mangel bewertet. Mit den Empfehlungen soll die Einhaltung von DIN-Normen (positiv) ein Enthaftungsmerkmal sein. Damit wird die Funktion in den Mittelpunkt gestellt. Abweichungen von DIN-Normen sind damit nicht mehr, wie bislang häufig verstanden, als Mangel einzustufen. Allerdings entbindet die Beachtung von DIN-Normen und Co. nicht vom Wirtschaftlichkeitsgebot. Dieser rechtliche Grundsatz wurde als einziger erst im dritten Anlauf in den Empfehlungen 6 – 7b angenommen.

Empfehlung 8 befasst sich mit dem Vorschlag einer Neudefinition zu a.R.d.T. Diese soll Sachverständigen ermöglichen, die üblichen Fragen nach Einhaltung dieses Standards beantworten zu können, wobei dann nach Produkteigenschaften und handwerklicher Ausführung zu unterscheiden sein wird.
Empfehlungen 9 und 10 richten sich an Verfasser von technischen Regelwerken. Damit soll die Grundlage geschaffen werden, dass z. B. DIN-Normen a.R.d.T. werden können.

Wenn diese Empfehlungen Konsens finden, wird die Vertragsfreiheit gestärkt. Es wird dann zukünftig nicht mehr möglich sein, retrospektiv Baubeteiligte wegen angeblicher Mängel auf Grundlage von Abweichungen von vermeintlichen a.R.d.T. in Anspruch nehmen zu können. Dies führte bislang nur dazu, dass einfache und damit kostengünstige Konstruktionen erst gar nicht mehr angeboten wurden, weil Baubeteiligte (zu recht) das Kostenrisiko aus einer retrospektiven Inanspruchnahme fürchteten. 

Dann wird die Umsetzung von Gebäudetyp-E im Sinne von „einfach bauen! – aber rechtssicher“ erreicht.

10. IfS-AIBau Dialog Bauschäden

Wassereinwirkungen im Baugrund: nicht mehr nach der Abdichtungsnorm,
sondern nach der Norm für Baugrund – Hintergründe zu den Neuerungen

Seit vielen Jahren wurden Wassereinwirkungen in den für Baugrund nicht einschlägigen Abdichtungsnormen DIN 18195 (zwischen 1983 und 2017) und DIN 18533-1 (nach 2017) beschrieben. Dies war bislang, in Ermangelung von Angaben in Baugrundnormen, nicht bestritten, auch wenn Abdichtungsnormen für Baugrundfragen nicht anwendbar sind. Das hat sich so weit etabliert, dass sich selbst Geotechniker an der für sie nicht einschlägigen Abdichtungsnorm DIN 18533-1 orientieren. Dabei verstehen diese aber die Abdichtungsnorm nicht richtig, da nach dieser die Wassereinwirkungen durch eine geotechnische Expertise festgelegt werden sollen. Nur in Ausnahmen, z. B. wenn diese nicht vorliegen sollte, wird unter Sicherheitsaspekten empfohlen, oberhalb des Grundwasserstands bei Unterschreitung der Bodendurchlässigkeit von 10-4 m/s von Druckwassereinwirkungen an Wand- und Bodenflächen bis zur Oberkante des Geländes auszugehen.

Seit 2018 wird an der neuen DIN 4095 Teil 1 gearbeitet. Dieser Arbeitsausschuss wird nicht nur von Geotechnikern, sondern von Geohydraulikern und Spezialisten der Wasserwirtschaft beraten. Nach mehrjähriger Arbeit wurde eine Baugrundnorm für Wassereinwirkungen ausgearbeitet, die sich primär an Geotechniker richtet, aber nachvollziehbare Erklärungen auch für Architekten und Bauingenieure enthält. Damit wird die Grundlage geschaffen, jeweils zielgerichtet Festlegungen hinsichtlich der tatsächlichen Wassereinwirkungen an Wänden und an Bodenflächen von Gebäuden sowie baulichen Anlagen beschreiben zu können.

Der weitere Vorteil besteht darin, dass an einer Stelle, nämlich in einer Baugrundnorm, die Wassereinwirkungen beschrieben werden, während die Schutzmaßnahmen – mit gleicher Nomenklatur – gegen die jeweilige Wassereinwirkung entweder in der WU-Richtlinie oder (nach derzeitigem Stand der Planung) in der Abdichtungsnormenreihe DIN 18533 enthalten sind. Dies ist insbesondere bei Mischkonstruktionen aus Abdichtungen und wasserundurchlässige Betonkonstruktionen von Vorteil, da die bisher widersprüchlichen Anforderungen zu Wassereinwirkungen aus diesen beiden Schriften zu ausgeräumt werden.

Dränungen waren bislang aufgrund der bisher nach rechnerischen Annahmen weit überzogenen, tatsächlich aber nicht auftretenden Wassermengen i.d.R. grundsätzlich nicht mehr zulässig. Nun werden Situation beschrieben, in denen Dränungen in Übereinstimmung mit Rechtsvorgaben möglich sind, wodurch diese auch zukünftig ermöglicht werden.

Mit den Änderungen werden situationsbezogene Differenzierungen möglich. In den Fällen, in denen die bisherigen Anforderungen übertrieben hoch waren, werden nicht nur unerhebliche Einsparungen ermöglicht. Die Neuerungen sind damit ein wesentlicher Bestandteil der Reduzierung der Anforderung an das Bauen und Einsparung von Kosten.

9. IfS-AIBau Dialog Bauschäden

Aktuellen Entwicklungen zu „Hinzunehmenden Unregelmäßigkeiten“:
Durchsetzbarkeit durch Stärkung des Prozessrechts

Das materielle Werkvertragsrecht kennt mit § 633 BGB lediglich ein „digitales“ Entscheidungsmodell: Entweder es liegen keine Mängel oder es liegen solche vor. Jeglicher Mangel löst die Dispositionsfreiheit zwischen den Mangelrechten nach § 634 BGB aus, ein umfangreichreiches Auswahlrecht von Bestellern. Hält man sich daran, besteht wegen jeder Kleinigkeit der Anspruch, gegebenenfalls eine annähernd makellose Bauleistung abzubrechen und neu herstellen zu lassen, wenn sich beispielsweise

  • kleinere Kratzer,
  • Farbabweichungen,
  • außerhalb der Bandbreite von vorgelegten Mustern liegenden Varianzen in Natursteinen,
  • Unebenheiten
  • oder anderes mehr

nur dadurch beseitigen lassen sollen.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob zu erwarten ist, dass durch eine Neuherstellung der Wert auch tatsächlich erhöht wird. Im bisherigen Prozessrecht werden lediglich Ansprüche einer konkreten Vertragsabwicklung betrachtet. Einwände eines im Bezug zum zusätzlichen Werkerfolg unverhältnismäßig hohen Aufwands, unter Berufung auf § 635 (3) BGB, werden so entweder gar nicht erst erhoben oder nicht, bzw. nur in Ausnahmefällen, stattgegeben. Dabei fließt bislang noch nicht die geänderte europäische und nationale Gesetzeslage und auch nicht Artikelzusatz Art. 20 a GG ein. Einwände der Unverhältnismäßigkeit unter Einbeziehung des bislang nicht beachteten materiellen Rechts erfordern eine Änderung des Prozessrechts. Das aber kommt nur zustande, wenn Parteien, insbesondere aber betroffene Unternehmen, Planer und andere Baubeteiligte, entsprechend fundierte Einwände nach § 635 (3) BGB erheben, damit diese Eingang in eine weiter zu entwickelnde Rechtsprechung führen können.

Der Impulsvortrag geht zunächst auf diese Grundlagen ein, um, darauf aufbauend, an Beispielen darzulegen, dass Unverhältnismäßigkeitseinwände unter Einbeziehung sachverständig zu beurteilender, tatsächlich zu erwartenden Werterhöhungen durch Maßnahmen zum Zeitpunkt davor (ex-ante-Betrachtung) im Prozessrecht zu stärken sind.

Dazu werden Alternativen zu Abbruch und Neuherstellung vorgestellt:

  • Substitution zur Beseitigung von Fehlern für die objektive Gleichwertigkeit des Werks als Voraussetzung für berechtigte Einwände der Unverhältnismäßigkeit,
  • Risikoanalyse bei verkürzter zu erwartender Nutzungsdauer oder Nutzbarkeit,
  • sowie Minderungsansätze unter Einbeziehung aller vertraglichen Eigenschaften (und nicht nur die der objektiven Kriterien der Üblichkeit bei gleicher Art von Werken).

8. IfS-AIBau Dialog Bauschäden

Haben gerichtlich tätige Sachverständige als Amtsträger vorgutachtliche Aufklärungsverpflichtungen?

Sachverständige bekommen seit Jahren regelrecht eingebläut, sie müssen (und dürften damit auch ausschließlich) Beweisbeschlüsse abarbeiten.

Ist diese Auffassung richtig oder kommt Sachverständigen, die häufig in gerichtlichen Verfahren die einzigen mit technischem Sachverstand sind, auch die Aufgabe zu, vor der Erstattung von Gutachten zu beraten?

  1. Wenn nein, sind Sachverständige frei von persönlicher und fachlicher Verantwortung, wenn sie sich stur an Beweisbeschlüsse halten?
    Dem stünde ein Urteil entgegen, nachdem ein Sachverständiger kein Honorar bekommen hat, weil er Fragen des Beweisbeschlusses behandelte, die nicht in sein Sachgebiet fielen.
  2. Wenn ja, wo liegt die Grenze eine Beratungsverpflichtung von technischen Laien, ohne sich der Besorgnis der Befangenheit auszusetzen?

Als Amtsträger wird jemand bezeichnet, der ein ihm anvertrautes öffentliches Amt ausübt. Dies betrifft alle, die in einem bestimmten Anstellungs-, Auftrags-, Anvertrauens- oder Dienstverhältnis hoheitlich handeln. Die Tätigkeit kann haupt- oder ehrenamtlich geschehen. Beamte, Richter, Minister, Notare, u.v.m., aber auch Personen in der Probezeit, Auszubildende und andere Personen, die hoheitlich handeln, haben Amtsträgerstatus inne.

Für Gerichte tätige sowie ö.b.u.v. Sachverständige im Allgemeinen tragen wesentlich durch ihre Tätigkeit hoheitlichen Entscheidungen bei. Sie sind dadurch Amtsträger oder Amtswalter und sind damit als Aufklärungsmittel der vorgutachtlichen Beratung verpflichtet.

Sachverständigen kommt daneben die im öffentlichen Interesse, dem Gemeinwohl, liegende Aufgabe zu, auf eine optionale Weiternutzung hinzuweisen und die Brauchbarkeit von nicht makellosen Bauteilen in Varianten einzubeziehen.

Daraus ergibt sich eine objektive Beratungsverpflichtung, die schon im Interesse zum Schutz der eigenen Person beachtet werden sollte.

Diese Grundsätze werden u.a. an folgenden Beispielen besprochen:

  • Regelwerke als Hilfe zum Erfolg: Mindeststandard bei der Bewertung?
  • Mangel ja, aber: Risikoanalyse bei zu erwartender verkürzter wirtschaftlicher Nutzungsdauer anstelle Abbruch und Neuherstellung
  • Härtefallregelung im öffentlichen Recht führt zur Beratungsverpflichtung im Zivilrecht
  • Mörtel- und Putzverarbeitung, Tatsächliche Risiken bei Unterscheidung der empfohlenen Verarbeitungsmindesttemperatur von +5°C: Abbruch bei weniger als +5°C? Latente Wärme bei der Bewertung berücksichtigen!
  • Schallschutzniveau: keine Aufgabe an DIN, sondern gesellschaftliche Aufgabe zur Akzeptanz von MFH und Reduktion des Landschaftsverbrauchs

7. IfS-AIBau Dialog Bauschäden

Künstliche Intelligenz (KI) für Bausachverständige:

  1. Was ist das, wie geht das?
  2. Ist KI eine Gefahr für SV?
  3. Oder ein nützliches, vielleicht bald unersetzliches Instrument bei der Recherche?
  4. Kann KI Gutachten sogar erstatten und SV ersetzen?

Innerhalb sehr kurzer Zeit hat Künstliche Intelligenz (KI) viele Berufszweige massiv verändert und wird das zukünftig immer stärker tun. So erfahren z.B. Architekten zurzeit in all ihren Aufgabenbereichen die Wucht der KI.

Die Technologie wird aber auch den Beruf von Bausachverständigen ändern und das schneller, als viele das erwarten. Um nicht von der Entwicklung überrollt zu werden, sollten Sachverständige KI im Blick haben. Doch angesichts der unzähligen Veröffentlichungen und Medienberichte mit überbordenden Lobgesängen einerseits und Katastrophenszenarien andererseits ist es für Einzelne schon aus Zeitgründen schwierig, den Überblick zu behalten oder gar auf dem Laufenden zu bleiben.

Für diesen Dialog konnten wir den KI-Experte Dr. Jürgen Rink gewinnen.
Von 2017 bis 2023 war Dr. Rink Chefredakteur von c’t Magazin, der größten IT- und Tech-Zeitschrift Europas. Er ist ein versierter IT-Fachjournalist, beriet lange in verschiedenen Gremien Politik sowie Wirtschaft und ist ein gefragter Redner zu allen aktuellen Themen der Digitalisierung.

Im Dialog mit Prof. Matthias Zöller führt Dr. Rink in das Thema Künstliche Intelligenz ein und zeigt, wo die Technologie über-, aber auch wo sie unterschätzt wird.
In Live-Vorführungen zeigt Dr. Rink das Potential von KI auch bei scheinbar einfachen Aufgaben und demonstriert eindrücklich, warum KI-Tools so sehr im Fokus stehen. Ebenfalls wird diskutiert, wie KI schon heute Sachverständigen helfen kann und was zukünftig zu erwarten sein wird.

6. IfS-AIBau Dialog Bauschäden

Die 10 Empfehlungen des AK V / VI, 9. Deutscher Baugerichtstag 2023,
Hintergründe und Erläuterungen

Der 9. Deutsche Baugerichtstag am 12. und 13. Mai 2023 hat im Arbeitskreis V / VI zehn Empfehlungen erarbeitet, die große Zustimmung erfahren haben.

Die Empfehlungen können unter https://baugerichtstag.de/ bzw. direkt unter https://baugerichtstag.de/wp-content/uploads/2023/05/Empfehlungen_9.pdf heruntergeladen werden.

Der Impulsvortrag fasst die wesentlichen Inhalte der Empfehlungen zusammen und erläutert die Hintergründe, die zu den ggfls. auf den ersten Blick teilweise unverständlichen Ergebnissen geführt haben. Sie sind aber ein wesentlicher Meilenstein im Umgang mit technischen Regeln und fördern die ohnehin erforderliche kritische Auseinandersetzung bei der Anwendung von Regeln und damit auch die Stellung von Sachverständigen. Darüber hinaus eröffnen sie die Möglichkeit, sich auf Wesentliches zu konzentrieren anstelle mehr oder minder sklavisch an Buchstaben von Regelwerken zu haften.

5. IfS-AIBau Dialog Bauschäden

A.R.d.T. – Stand der Diskussion um eine juristische Illusion

DIN-Normen und andere Regeln sind nicht von vorneherein mit anerkannten Regeln der Technik gleichzusetzen, wie dies häufig leider geschieht. Einerseits gibt es nicht für alle Fragen des Bauens solche Regeln, andererseits kann aufgrund der nicht mehr überschaubaren Zunahme von Regelwerken des DIN, der Fachverbände sowie der herstellenden Industrie nicht mehr von vornherein vorausgesetzt werden, dass eine Regel auch bekannt ist – eines der wesentlichen Elemente, damit sich eine Regel als anerkannte Regel der Technik etablieren kann.
Dabei war und bleibt der Begriff der a.R.d.T. als Platzhalter für richtiges Bauen dort notwendig, wo Inhalte in Architekten- und Bauverträgen nicht umfassend und detailliert beschrieben werden können.

Zu den Aachenern Bausachverständigentagen 2016 wurde (erstmalig?) im Kreis von Technikern das juristische Konstrukt der allgemein anerkannten Regel der Technik kritisch hinterfragt. Ein Jahr später erschien Heft 8 in der Reihe der Baurechtlichen und -technischen Themensammlung im Reguvis-Verlag. In einer Reihe von folgenden Veranstaltungen wurden unter Beteiligung von Juristen der Inhalt des Begriffs differenziert betrachtet. Für den Deutschen Baugerichtstag 2023 ist ein Arbeitskreis unter Mitwirkung von Professor Zöller geplant, in dem evidente Fragen aufgeworfen und inhaltlich fortführend diskutiert werden sollen.

Der Impulsvortrag fasst die wesentlichen Inhalte der Problemstellung zum Begriff zusammen und geht auf den aktuellen Diskussionsstand ein.


4. IfS-AIBau Dialog Bauschäden

Beratungsverpflichtung für Sachverständige zur
Wieder- und Weiterverwendung von Bauteilen nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz!?

Nach dem zweiten Weltkrieg kannte die wirtschaftliche Entwicklung nur eine Richtung: nach oben. Allerdings sind bald erste Zweifel aufgekommen, so 1972 in den Überlegungen zu den Grenzen des Wachstums, dem Bericht des Club of Rome zur Lage der Menschheit. Die also schon lange abzusehenden Folgen und damit verbundene Gewissheit, nicht so weitermachen zu können wie bisher, wird durch die aktuelle, nicht mehr zu beschönigende Konfrontation der Gesellschaftssysteme immens beschleunigt.

Ressourcen werden knapper, Bauunternehmer beantworten noch nicht einmal mehr Anfragen, Baupreise explodieren und Müllberge wachsen. Da ist die lieb gewordene Gewohnheit untragbar geworden, aus Überfluss Dinge wegen geschmacklichen Änderungen oder im Glauben, man kann es sich im Zuge von durchsetzbaren Gewährleistungsansprüchen „leisten“, Nutzbares zu zerstören und zu entsorgen.

Der Baubereich ist etwa für die Hälfte der Müllentstehung verantwortlich und hat einen großen Anteil am Ressourcenverbrauch und CO2-Emissionen und darf daher vor dieser Entwicklung nicht die Augen verschließen. Baubeteiligte dürfen nicht mehr nur auf den Austausch von Bauteilen hinarbeiten. Sachverständigen kommt die – auch im öffentlichen Interesse liegende – Aufgabe zu, auf die Weiternutzung hinzuweisen und die Brauchbarkeit von nicht makellosen Bauteilen in Varianten einzubeziehen. Das gilt auch für die Beratung bei Streitigkeiten um eventuell mangelhaft ausgeführte Leistungen.

Denn: Wem nützt die Maximierung von Mängeln, wenn Ansprüche nicht durchsetzbar sind? Wem nützt der Rat, Bauteile herauszureißen, wenn es keinen Ersatz gibt, und zwar für längere Zeit nicht?

Damit bekommen die von Prof. Dr. Rainer Oswald ins Leben gerufene Veröffentlichung „Hinzunehmende Unregelmäßigkeiten“ eine zusätzliche Bedeutung: Es geht nicht nur um die Streitvermeidung von Kleinigkeiten, sondern auch um den „gerechten“ Wertausgleich bei zu erwartender, verkürzter wirtschaftlicher Nutzungsdauer, bei der bislang in retrospektivischer Sichtweise der Austausch verlangt wird, da solche Risiken Bestellern als nicht zumutbar gelten.

Man muss aber angesichts der heutigen Situation weg von dieser Schwarz-Weiß Malerei hin zu Risikobetrachtungen, mit denen die Interessen von Bestellern, die von Auftragnehmern und die der Gemeinschaft allgemein jeweils hinreichend Berücksichtigung finden.

3. IfS-AIBau Dialog Bauschäden

Handwerkliche Selbstverständlichkeit oder gesamtschuldnerische Haftung:
Leistungsgrenzen der Planung und Planungspflicht von Ausführenden

Planenden, Ingenieuren und Ausführenden wird oft als „Gesamtschuldner“ eine gemeinschaftliche Verpflichtung zugeordnet, den Werkerfolg des Gebauten zu erreichen.

Die Besonderheiten beim Bauen führen zur Schnittstellenfrage: Wieviel muss ein Planer einem Unternehmer vorgeben, damit dieser bauen kann? Wieviel muss ein Bauüberwacher prüfen, damit keine Fehler passieren?

Planer
Insofern Planer nicht in die Bauüberwachung eingebunden sind, haben sie keinen Kontakt zur Baustelle. Ihr „Erfolgsanteil“ beschränkt sich auf Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Planung, die durch die handwerkliche Selbstverständlichkeit begrenzt wird. Diese bestimmt sich aus der Art des Werks. Eine nicht gut geregelte Bauweise und eine, die einer intensiven Koordination unterschiedlicher Gewerke bedarf, muss detaillierter geplant werden als solche, die (unverändert) übliche handwerkliche Standards sind.

Die „Art des Werks“ lässt sich nicht auf die „Art der Baustelle“ übertragen. Werkplaner ohne Mitwirkung bei der Vergabe haben keine Möglichkeit, die Auswahl ihrer „Schicksalspartner“ beeinflussen. Planer können nicht an den (Un‑) Fähigkeiten der erst später Beauftragten gemessen werden, sondern nur an einem objektivierten, verallgemeinerten Maßstab. Der wiederum bestimmt sich nach „Art des Werks“ und nicht nach „Art der Baustelle“ – die es noch nicht gibt. Sie müssten sonst eine Art „blinde Zwangsehe“ eingehen.

Bauüberwachende
Die Überwachung ist nicht mit der Ausführung gleich zu stellen. Ein Überwachender, der sich überzeugt, dass ein Unternehmer weiß was er tut, und prüft, dass richtig gearbeitet wird, handelt üblich und richtig. Betrug lässt sich leider niemals ausschließen, etwa, dass der Unternehmer darüber wacht, dass ihn niemand überwacht und dann vorsätzlich fehlerhaft baut. Wenn Bauherren – aus nachvollziehbaren Gründen – Baukosten einsparen wollen, dafür aber in Kauf nehmen, dass handwerklich unausgebildete und gering entlohnte Menschen bauen, kann die Erfolgsaussicht leiden. Unternehmen werden nicht entlastet, wenn sie ihrer Qualifizierung nicht nachkommen. Das ist bei der Auswahl von Unternehmen zu berücksichtigen. Wer sich als Bauherr und Auftraggeber (bewusst) für „Dumpingangebote“ entscheidet, schadet qualifizierten Mitbewerbern, damit dem Unternehmertum sowie der Gesellschaft insgesamt. Er darf neben einem zu geringen zu zahlenden Werklohn nicht noch belohnt werden, die gesellschaftlichen Schäden anderen, nämlich Planenden oder Bauüberwachenden, zu überlassen.

2. IfS-AIBau Dialog Bauschäden

Donnerstag, 2. Dezember 2021, 18:00 Uhr bis ca. 21:00 Uhr

Das IfS, Köln, und das AIBau, Aachen, laden Sie als Sachverständige für Schäden an Gebäuden zum zweiten webbasierten Dialog Bauschäden ein. Die Veranstaltung beginnt mit einem Impulsvortrag von Professor Matthias Zöller.

Vom Bestand lernen: Wassereinwirkungen an erdberührten Bauteilflächen
Beobachtungen an Bauteilen im Gebäudebestand sind bessere Lehrmeister als Lehrmeinungen, wenn diese wissenschaftlich nicht begründbar sind. Altbaukeller unter Gebäuden, die bis nach dem zweiten Weltkrieg errichtet wurden, sind „stille Lehrmeister“. Sie erklären gut, wie sich Wasser im Baugrund bewegt, da sie regelmäßig aus nicht abgedichtetem Mauerwerk bzw. Fußbodenflächen bestehen und damit unmittelbar die Wassereinwirkung an den Außenseiten erkennbar machen. Das bedeutet nicht, dass auf Abdichtungen von nicht wasserundurchlässigen Konstruktionen verzichtet werden sollte. Die Erkenntnisse geben aber grundsätzliche Hilfestellung für die Beurteilung, unter welchen Bedingungen lediglich Bodenfeuchte und wann Druckwasser vorliegen kann.

1. IfS – AIBau Dialog Bauschäden:

Was ist normativer Standard? Beispiel Flachdachgefälle

Regelwerke sind perspektivisch (für Planung und Ausführung) angelegt und retrospektivisch (bei der Bewertung des Bestands) nur eingeschränkt anwendbar. Sie sollen deswegen für das noch nicht vorhandene Fehlertoleranzzuschläge beinhalten, die bei der Bewertung des Bestands angemessen zurückzunehmen sind. Dieser Gedanke spiegelt sich in den derzeitigen Regelungen zum Gefälle wider, wenn sie Anforderung für die Planung, aber fast keine an die Ausführung stellen.
Regelwerke dürfen keine Rechtsregeln enthalten, um Rechtsfolgen entwickeln zu können. Sie müssen technisch richtig sein, aber auch juristisch belastbares Vertrauen erzeugen. Wenn das nicht so wäre, könnte jeder nach freiem Belieben Regelwerke berücksichtigen – oder es genauso gut auch lassen. Regelwerke, die kein juristisches Vertrauen genießen, sind daher bedeutungslos.
Juristisches Vertrauen heißt, dass Baubeteiligte bei Abweichung von normativen Standards aus der begründeten Befürchtung, dass Schäden zu erwarten sind, berechtigt in Anspruch genommen werden können. Dabei kommt es auf den subjektiven Empfängerhorizont an.
Diese Problematik wird am Beispiel von Gefälle an Flachdächern erläutert.
Nach dem etwa halbstündigen Vortrag moderiert Prof. Zöller den Dialog unter den Teilnehmern. Dabei können die Aspekte des Impulsvortrags diskutiert werden.
Der Dialog ist zudem gedacht für den fachlichen Austausch und steht offen für Fragen aus dem Sachgebiet Schäden an Gebäuden, die unter den teilnehmenden Kollegen diskutiert werden können.
Darüber hinaus beantwortet Herr Zöller Fragen, die von allgemeinem Interesse sind.
Diskussionsanregungen können gerne vorab mitgeteilt werden, um diese, soweit sie zeitlich berücksichtigt werden können, für den Dialog aufzuarbeiten.

Loading